§40 - Historie

Im § 40, Absatz 4 des BNatSchG steht:

„Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Hieraus leitet das Bundesumweltministerium (BMU) ab, dass künftig in der freien Natur nur noch gebietseigene Gehölze ausgebracht werden dürfen.

Zur Erleichterung wurde eine 10-jährige Übergangsregelung bis zum 1. März 2020 geschaffen, in der gebietseigene Gehölze vorzugsweise verwendet werden sollen. Erst danach gilt die neu gestaltete Genehmigungspflicht uneingeschränkt.

Grund hierfür ist, dass derzeit noch kein zufriedenstellendes Angebot an gebietseigenen Gehölzen besteht.

Die Baumschulen sind aktuell dabei, Bestände aufzubauen. Im Adressverzeichnis werden Baumschulen aufgelistet, die bereits Bestände haben und/oder mit diesen handeln.

In einer BMU-Arbeitsgruppe hat man sich auf einen gemeinsamen Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze geeinigt.

Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind u.a. Vertreter des BMU, aller Bundesländer sowie der Verbände.

Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die bundesweit einheitliche Umsetzung des § 40, Abs. 4.

Alle Mitglieder der Arbeitsgruppe unterstützen die Inhalte des Leitfadens, um allen Marktteilnehmern Rechtssicherheit zu geben.