Straßenbegleitgrün

Eine Veränderung der Flächen durch den Menschen ist kein Kriterium zur Abgrenzung der "freien Natur". Bei Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen an Verkehrswegen (Straßenbegleitgrün, Kompensationsmaßnahmen) ist grundsätzlich gebietseigenes Pflanzgut aus dem betreffenden Vorkommens- bzw. Herkunftsgebiet zu verwenden.

Auch im Straßenbegleitgrün sollten in keinem Fall gebietsfremde invasive Gehölze verwendet werden. Nicht verwendet werden sollten gebietsfremde Herkünfte, wenn in unmittelbarer Nähe besonders schutzwürdige Bestände derselben Art (z.B. ausgewiesene Generhaltungsbestände der Forstwirtschaft; Bestände in Naturschutzgebieten oder deren unmittelbaren Nähe) stehen. Von der Pflanzung gebietsfremder Herkünfte bei angrenzenden naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (Natura2000 Gebiete, Naturschutzgebiete) sollte auch bei Straßenbegleitgrün grundsätzlich abgesehen werden.

Davon abweichend sind Sonderstandorte (unmittelbarer Straßenseitenraum, Mittel- und Trennstreifen, Lärmschutzwände, Steilwälle, Stützbauwerke) an klassifizierten Straßen und Gemeindestraßen nicht zur freien Natur zu zählen, bei denen die Aspekte Lichtraumprofil, Gewährleistung der Verkehrssicherheit, Verträglichkeit gegenüber vorhandenen Emissionen und Salzfrachten vorrangig zu beachten sind und bei denen den Erfordernissen der Funktionssicherung nach § 4 Nr. 3 BNatSchG durch die Verwendung gebietseigener Gehölze nicht genügt werden kann. Die Verwendung gebietsfremder Herkünfte ist in diesen besonderen Fällen zulässig.

Beispiel: Wenn bei Pflanzungen von Straßen- und Alleebäumen an diesen Sonderstandorten lediglich speziell hierfür gezüchtete Sorten (z. B. von Tilia spec., Acer spec.) geeignet sind, das Lichtraumprofil einzuhalten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw. nur diese mit den vorhandenen Emissionen und Salzfrachten gedeihen, können diese gebietsfremden Herkünfte genehmigungsfrei verwendet werden.