Übergangsfrist

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist bis zum 1. März 2020 eine Übergangsfrist vorgesehen, wonach gebietsfremde Gehölze auch ohne Genehmigung in die freie Natur gepflanzt werden können.

Sollten aus dem ausgeschriebenen Vorkommensgebiet keine Gehölze der Art vorhanden sein, kann die Art auch aus anderen Vorkommensgebieten kommen.

Die Übergangsfrist wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, damit ausreichende Bestände gebietseigener Gehölze aufgebaut werden können.